Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Verfahrensgrenze des Umlegungsverfahrens „Im Bergfeld“ an Außenanliegerinnen und Außenanlieger
05.08.2026
In der Gemarkung Staudt wurden die Flurstücksgrenzen im Rahmen der Umlegung „Im Bergfeld“ durch den Umlegungsplan bestimmt und abgemarkt. Von der Abmarkung der neuen Baugrundstücke ist auch das nachfolgend aufgeführte, an das Verfahrensgebiet angrenzende Flurstück (Außenanliegerinnen/Anlieger) betroffen.
Gemarkung Staudt
Flur 15
Flurstück(e) 1620
Zur Kennzeichnung der Grenzen der neuen Flurstücke im Umlegungsgebiet wurden in die Verfahrensgrenze des Umlegungsgebiets Grenzmarken in die gemeinsame Flurstücksgrenze mit den Außenanliegerinnen/Außenanliegern eingebracht und / oder entbehrliche Grenzmarken entfernt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S 448), werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten die Abmarkungsmaßnahmen öffentlich bekannt gegeben.
Die Verwaltungsentscheidung ist in der Zeit vom 19. August 2026 bis 21. September 2026 beim Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Staudt, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg ausgelegt und kann nach vorheriger Terminvereinbarung während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.wirges.de/gemeinden/staudt/bekanntmachungen/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung (Abmarkungsmaßnahme) kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Entscheidung (Abmarkungsmaßnahme) gilt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Widerspruch kann beim Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Staudt, Geschäftsstelle: Vermessungs- und Katasteramt Westerwald-Taunus, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg
1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
2. schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes,
3. schriftlich oder
4. zur Niederschrift
erhoben werden.
Westerburg, den 30. Juli 2026
gez. Dr.-Ing. Gabriele Hückelheim
Vorsitzende des Umlegungsausschusses
(Siegel)
Hinweise:
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der die Umlegung durchführenden Stelle finden Sie unter https://vermka-westerwald-taunus.rlp.de/wichtige-informationen/elektronische-kommunikation/.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://lvermgeo.rlp.de/wichtige-informationen/datenschutz.