Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Bergfeld“ der Ortsgemeinde Staudt

31.07.2024


Öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) - Beteiligung der Öffentlichkeit -

Der Ortsgemeinderat Staudt hat in seiner Sitzung am 06.06.2024 beschlossen, den Entwurf zum o.g. Bebauungsplan öffentlich auszulegen.

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wurde bisher im Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit dem Urteil vom 18.07.2023 entschieden, dass § 13b des Baugesetzbuchs mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist, woraus auch eine Unanwendbarkeit des § 13b BauGB resultierte.

Zum weiteren Umgang mit den Verfahren gemäß § 13b BauGB wurde dem Bundesrat am 15.12.2023 der Entwurf einer Heilungsvorschrift zum Baugesetzbuch vorgelegt. Nach erfolgter Beratung des Bundesrates am 15.12.2023 über die Änderung des Baugesetzbuchs sowie den damit einhergehenden Gesetzesentwurf zu § 215a BauGB wurde die Zustimmung zur Änderung erteilt. Die Änderung trat am 01.01.2024 in Kraft.

Gemäß § 215a Abs. 1 BauGB können Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB, die vor Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden, nach Maßgabe des § 215a Abs. 1 u. 3 BauGB im beschleunigten Verfahren in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB abgeschlossen werden, wenn der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird. Der Ortsgemeinderat Staudt beschloss in der Sitzung vom 21.12.2023 die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens „Im Bergfeld“ nach Maßgabe des § 215a Abs. 1 BauGB.

In der Ortsgemeinde Staudt ist ein ansteigender Bedarf an Wohnraum vorhanden. Um die Nachfrage nach örtlichem Wohnbauland in der Ortsgemeinde weiterhin decken zu können, ist die Ausweisung eines neuen Wohngebiets erforderlich. Durch den Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage zur Schaffung von ausreichendem Wohnraum am südlichen Siedlungsrand der Ortsgemeinde ermöglicht werden. Das Plangebiet ist rund 2,62 ha groß.

Die Planunterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. BauGB in der Zeit vom 08.08.2024 bis einschließlich 09.09.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Bauverwaltung, Zimmer 203, Bahnhofstraße 10, 56422 Wirges in der Zeit von montags und dienstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr sowie mittwochs und freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr für jede Person zur Einsichtnahme öffentlich aus und können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges in der Rubrik „Rathaus“ unter „Bekanntmachungen“ und der jeweiligen Gemeinde mit folgendem Link eingesehen werden: https://www.wirges.de/rathaus/bekanntmachungen/

Zuständige Sachbearbeiter:
Herr Daniel Voß, Tel.: 02602/689-131, E-Mail: d.voss@wirges.de
Herr Andreas Schwind, Tel.: 02602/689-137, E-Mail: a.schwind@wirges.de

Gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergehen nachstehende Hinweise:

1. Es liegen die folgenden Arten umweltbezogener Informationen vor:

a) Begründung inkl. Umweltbericht

Der Umweltbericht ist Teil der Begründung zum Bebauungsplan und enthält eine Kurzdarstellung mit den Zielen und Inhalten des Bebauungsplanes und der zu beachtenden Umweltschutzziele. Er beinhaltet eine Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren und weiter eine Beschreibung und Bewertung zu den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaft und Erholung, Menschen, Kultur und sonstige Sachgüter sowie die darauf jeweils zu erwartenden Umweltauswirkungen. Weiterhin werden die Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen gegenübergestellt, die Wechselwirkungen und Entwicklungsprognosen des Umweltzustandes sowie die Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargestellt, und die Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen aufgeführt.

Artenschutzvorprüfung
In der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geprüft, ob durch ein Vorhaben ggf. Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten. Auf Basis einer Relevanzprüfung und anschließender Struktur- bzw. Habitatpotenzialabschätzung wird durch die Artenschutzvorprüfung ermittelt, welche Auswirkungen bzw. Konflikte sich durch das Vorhaben ergeben und in welchen Bereichen der Eingriff als erheblich oder unerheblich beschrieben werden kann.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit finden sich in (a):     
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Wirkung auf den Menschen (Leben, Gesundheit, Wohlbefinden) und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Tiere und Pflanzen finden sich in (a):       
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Lebensraumpotential für Pflanzen und Tiere, Artenschutz sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Boden und Wasser finden sich in (a):
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Erosionsgefahr, Wasserschutzgebieten, anfallendes Oberflächenwasser, Abwasserbehandlung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen.

Umweltbezogene Informationen zu den Schutzgütern Klima und Luft finden sich in (a):  
Es wurden Aussagen getroffen zu: Klimatische Auswirkungen bezogen auf den Versiegelungsgrad und die umweltfachlichen Zielsetzungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Landschaft finden sich in (a):      
Es wurden Aussagen getroffen bzw. Hinweise gegeben zu: Potenzielle Beeinträchtigungen durch die geplante Aufstellung sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen.

Umweltbezogene Informationen zum Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter finden sich in (a):        
Es wurde beschrieben, dass keine bekannten Kulturgüter oder Sachgüter im Plangebiet vorhanden sind.

2. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei vorgenannter Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

4. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Weiterhin wird auf folgendes hingewiesen:

1. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird der Ortsgemeinderat Staudt in öffentlicher Sitzung beraten und entscheiden.

2. Die den Festsetzungen zugrundeliegenden Vorschriften bzw. DIN-Normen liegen während der o.g. Frist ebenfalls zur Einsichtnahme bereit.

3. Mit der Abgabe einer Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bebauungsplanverfahrens eingewilligt.

4. Der Geltungsbereich des Plangebietes ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze und dient der allgemeinen Information.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges www.wirges.de zum Download bereit.

Staudt, 23.07.2024

Sven Normann, Ortsbürgermeister

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