Mietpreise für die Anmietung der gemeindlichen Einrichtungen

19.12.2023


Der Ortsgemeinderat Staudt hat in seiner Sitzung vom 23.11.2023 die Änderung der Mietpreise für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Die Anpassung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Anlage zur Benutzungsordnung:

Mietpreise für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen: Kultur- und Dorfzentrum „Rathaus / Alte Kirche”, Sportlerheim und Erbsengarten der Ortsgemeinde Staudt

Mietpreise

  • Rathaus: BürgerInnen der OG Staudt 145,00 € / Sonstige 240,00 €
  • Alte Kirche BürgerInnen der OG Staudt 240,00 € / Sonstige 360,00 €
  • Sportlerheim: BürgerInnen der OG Staudt 85,00 € / Sonstige 180,00 €
  • Sportlerheim Öffentliche Veranstaltungen: 300,00 €

Im Mietpreis ist 1 Nutzungstag und je 1 Tag zur Vor- und Nachbereitung inkludiert. Jeder weitere Tag wird mit 20 % des Mietpreises zusätzlich berechnet.

Sonderregelungen für kulturelle Veranstaltungen: Für Veranstaltungen, die dem kulturellen Leben in der Ortsgemeinde dienen, kann ein Antrag zur Kostenfreiheit gestellt werden.

Kurzzeitveranstaltungen: Für Kurzzeitveranstaltungen mit einer Nutzungszeit von bis zu 6 Stunden inklusive Vor- und Nachbereitung reduzieren sich die Mietpreise um 25 %.

Mietpreise für ortsansässige Vereine: Zu Probe-, Trainings- und Veranstaltungszwecken der Ortsvereine werden die oben genannten Räumlichkeiten den Vereinen kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Kaution: Die in Bar bei Schlüsselübergabe zu entrichtende Kaution beträgt bei allen Veranstaltungen 500,00 €.

Sven Normann, Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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