Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in Staudt

29.05.2024


In der Gemarkung Staudt, Flur 2, Flurstück 74/3, Flur 11, Flurstücke 1153/5 und 1153/7 und Flur 24, Flurstück 92/1 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag des Landesbetriebs Mobilität, Außenstelle Diez bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 08.05.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Dem Antrag der Eigentümerinnen und Eigentümer auf Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen der Gewässerparzelle in die Örtlichkeit wird stattgegeben.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt. Die Abmarkung der Grenzpunkte A wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen: Die Grenzpunkte sind durch Bordsteinfugen dauerhaft und gut erkennbar festgelegt. Auf Antrag der Beteiligten zu lfd. Nr. 1 nach Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung des Grenzpunktes B.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 14.06.2024 bis 16.07.2024 bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.neuroth-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2. schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Stefan Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur finden Sie unter https://www.neuroth-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.

gez.

Dipl.-Ing. Stefan Neuroth

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur

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